Das Landgericht Köln hat sich zu der Frage geäußert, wie weit die Fürsorge- und Obhutspflichten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehen.

Auch in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft tragen die Partner besondere Fürsorge- und Obhutspflichten. Zwei ehemals Verliebte haben sich nun vor dem Landgericht Köln (Entscheidung vom 09.05.2019, Aktenzeichen 8 O 307/18) genau deswegen wieder getroffen: Es ging um ein auf den Bahngleisen geparktes Auto.

Auto wird von Güterzug erfasst  

Hintergrund des Streites sind laut Beck Aktuell Geschehnisse aus dem Jahr 2017: Aufgrund einer Erkrankung muss der Kläger unregelmäßig und unvorhersehbar die Toilette aufsuchen. Als der Kläger gemeinsam mit der Beklagten auf den Weg in ein Lokal war, spürte er genau diesen Drang und stellte das Fahrzeug auf der Fläche der Bahngleisanlage ab um eine Toilette aufzusuchen. Beim Verlassen des Autos baht er seine Partnerin, die Beklagte, darum, das Auto noch ein Stück zu bewegen, da es mit dem hinteren linken Ende ein Stück auf den Gleisen stand. Ein anderer Zeuge wies die Beklagte zweimal darauf hin, dass es besser sei, das Auto wegzufahren. Laut Zeugenaussagen sah die Beklagte nur fragend drein. Als sie dann endlich das Auto verließ, kam ein Güterzug angefahren und erfasste das Auto.

Schadensersatz von 7.000 Euro  

Mit der Klage verlangte der Kläger nun den Ersatz des halben Schadens in Höhe von 7.000 Euro. Seiner Ansicht nach, sei die ehemalige Lebensgefährtin zumindest mitverantwortlich gewesen. Das Landgericht Köln wies die Klage allerdings ab: In einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft treffen die Partner zwar besondere Fürsorge- und Obhutspflichten; diese betreffen in der Regel aber nur das Abwenden von Schäden im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Auch andere Anspruchsgrundlagen kamen laut Ansicht des Gerichts nicht in Frage.