In Belgien ist bpost der etablierte Postdiensteanbieter, dessen Aufgabe im Wesentlichen in der Postzustellung besteht, die u. a. die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen an die Empfänger umfasst. 

Postzustelldienste bietet bpost nicht nur der breiten Öffentlichkeit an, sondern auch zwei besonderen Kategorien von Kunden, nämlich Massenversendern und Konsolidierern.

 

Die Konsolidierer erbringen vor dem Postzustelldienst Postvorbereitungsdienste. Diese Dienste können die Aufbereitung der Post vor der Übergabe an bpost (Sortieren, Druck, Kuvertierung, Etikettierung, Adressierung und Frankierung), sowie die Einlieferung der Sendungen (Sammlung beim Absender, Bündelung und Verpackung in Postsäcke, Transport und Einlieferung an den Orten, die der Postbetreiber bezeichnet) umfassen.

Diskriminierendes Rabattsystem im Sektor der Postdienste

Die bpost gewährte den Konsolidierern die ursprünglichen Rabatte auf die zusammengefassten Mengen der Einlieferung aller Versender seit 2010 nicht (mehr), sondern berechnete das Entgelt anhand der Höhe der eingelieferten Menge pro einzelnem Versender. Im Endeffekt erhalten große Absender, die gleichgroße Mengen wie die Konsolidierer einliefern, höhere Rabatte als der Konsolidierer. Die Nutzung eines Konsolidierers bringt daher für kleinere Versender keine Vorteile mehr, weil sich bei der Einschaltung eines Konsolidierers die Entgelte zur unmittelbaren Direkteinlieferung bei bpost nicht (mehr) unterschieden bzw. sogar noch höher waren.

 

Das Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT) als die nationale Regulierungsbehörde für den Sektor der Postdienste, beanstandete dieses Vorgehen der bpost bei der Preisgestaltung. Das Rabattsystem sei diskriminierend im Sinne des Art. 12 der EU-Postdiensterichtlinie, weshalb gegenüber der bpost ein Bußgeld verhängt wurde.

EuGH sieht keine Diskriminierung vorliegen

Der EuGH war aber der Auffassung, dass es keine Diskriminierung sei, Konsolidierern nur Rabatte anhand der Höhe der eingelieferten Menge je Versender zu gewähren. Anders als im Fall "Deutsche Post" gehe es hier um Mengenrabatte und nicht um operative Rabatte, die beide unterschiedliche Zielrichtungen haben.

 

In Deutschland wird mit der Verteilung der K-Nummern bereits ein Rabatt auf sämtliche einem Konsolidierer zugeordneten Sendungen erfasst, weshalb die Entscheidung hierzulande wohl nur untergeordnete Auswirkungen hat.