Ein Fahrzeug steht nach einem Unfall in der Werkstatt und verursacht einen Brand. Haften muss jetzt der Fahrzeughalter.

Der Halter eines Mercedes wird in einen Unfall verwickelt. Sein beschädigtes Fahrzeug wird danach in eine Werkstatt gebracht. Durch die bei dem Unfall aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter im Frontbereich des Pkw wurden diese beschädigt, was zu einem Kurzschluss führte. In der Folge kam es zu einem Brand in der Werkstatt. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass der Fahrzeughalter für diesen entstandenen Schaden haften muss. Denn diese seien bei Betrieb entstanden.

Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz

In § 7 des Straßenverkehrsgesetz ist die sogenannte Halterhaftung geregelt: „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”, heißt es dort in Absatz 1.

Unter „bei Betrieb” wird dabei die Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig vom betriebsbereiten Zustand und der Inbetriebnahme verstanden. Kurzum geht es darum, ob sich die typische Betriebsgefahr des Pkw in einem Schaden verwirklicht hat. Der Begriff kann dabei sehr weit gefasst werden. Dies hat in diesem Fall nun auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.03.2019, Aktenzeichen: VI ZR 236/18) bewiesen.

Gefahrenlage wurde durch den Unfall verursacht

Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug in der Werkstatt zwar nicht „bei Betrieb” Feuer gefangen hat; allerdings war der Unfall, der 1,5 Tage zuvor stattfand, ursächlich für den Schaden. Die Gefahrenlage wurde also unmittelbar durch den Unfall verursacht. „Dass der im Streitfall geltend gemachte (Brand-)Folgeschaden sich erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte.”, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Urteil bestätigt Praxis der Rechtssprechung

Bereits 2014 hat der BGH (Urteil vom 21.01.2014, Aktenzeichen: VI ZR 253/13) in einem ähnlichen Fall die Halterhaftung bejaht: Damals fing ein in einer Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug Feuer. Das Feuer griff auf die benachbarten Pkw über. Auch hier nahm das Gericht an, dass der Schaden „bei Betrieb” entstanden sei. Die Halterhaftung aus Betriebsgefahr ist nach Ansicht des BGH „ … der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.“ Es geht also nicht darum, ob der Brand vor, während oder nach der Fahrt eintritt. Das Gesetz will mit dieser Regelung nämlich alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe absichern.