Wer bei 200 km/h einen Unfall baut, weil er am Informationssystem herumspielt, handelt grob fahrlässig.

Auch wenn es auf Deutschlands Autobahnen keine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt, gibt es dennoch eine Richtgeschwindigkeit. Diese liegt bei 130 km/h und ist in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung festgehalten. Bei einer höheren Geschwindigkeit nimmt das Unfallrisiko auch beim Idealfahrer zu. Daher sollte der Fahrer gewisse Sachen einfach lassen.

24.000 Euro Schaden

Das musste laut LTO nun auch ein Fahrer feststellen: Dieser mietete sich einen Mercedes Benz CLS 63 AMG und fuhr mit 200 km/h auf der Überholspur. Dabei bediente er das Informationssystem des Wagens und kam durch die Unaufmerksamkeit so von der Fahrbahn ab, dass er mit der Mittelleitplanke kollidierte. Der Mercedes wurde schwer beschädigt.

Der Fahrer hatte für den Schadensfall zwar eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart; diese gilt aber nur, wenn der Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Genau das sah die Versicherung aber und verklagte den Fahrer auf Zahlung von 12.000 Euro. Das entspricht 50 Prozent des Schadens.

OLG Nürnberg: Grobe Fahrlässigkeit bei Unaufmerksamkeit

Nachdem das Landgericht dem Fahrer zunächst Recht hab, hob das Oberlandesgericht Nürnberg die Entscheidung nun auf: „Der Anhalteweg und die kinetische Energie bei einer Kollision sind gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als verdoppelt.", war laut LTO die Feststellung der Richter. Das bedeutet, dass beim Überschreiten der Richtgeschwindigkeit eine erhöhte Aufmerksamkeit gilt, da schon kleinste Fahrfehler schwere Folgen haben können. Wer sich bei hoher Geschwindigkeit ablenken lässt, begehe daher eine objektiv schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung.