Verbringen Lkw-Fahrer ihre wöchentlichen Ruhezeiten in den Fahrzeugen, drohen heftige Strafen. Die EU-Kommission hat nun aber die Befugnisse der nationalen Kontrollbehörden, diesen Umstand zu untersuchen, deutlich eingeschränkt.

Lkw-Fahrer sind oft wochenlang unterwegs und verbringen die meiste Zeit davon in ihren Fahrzeugen. In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof allerdings eindeutig klar gestellt, dass die wöchentliche Ruhezeiten (45 Stunden und mehr) nicht in den Fahrzeugen verbracht werden darf. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Fahrer diese Zeit entweder am eigenen Wohnort oder an einer festen Unterkunft mit Sanitäreinrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten verbringen. Bei Verstößen kann sowohl den Spediteuren als auch den Fahrern ein hohes Bußgeld auferlegt werden.

Ob die Fahrer dieser Regelung tatsächlich nachkommen, kann von nationalen Kontrollbehörden untersucht werden. Die Befugnis dieser wurde von der EU-Kommission nun aber deutlich eingeschränkt. So müssen die Lkw-Fahrer in der EU keine Belege darüber vorlegen, wo genau sie ihre Wochenruhezeit verbracht haben. Dies hat die EU-Kommission nun in einem Schreiben der International Road Union (IRU) mitgeteilt, wie die Verkehrsrundschau schreibt.

Fahrer muss auf frischer Tat ertappt werden

Den nationalen Kontrollbehörden müssen also keine Hotelquittungen oder ähnliches vorgezeigt werden, die eindeutig beweisen, dass die Ruhezeit tatsächlich außerhalb des Fahrzeuges verbracht wurde. Als Grundlage dafür verweist die Kommission auf den Artikel 36 der Verordnung (EU) 165 / 2014, in der genau beschrieben ist, welche Dokumente einem Kontrolleur vorgelegt werden müssen. „Ein Dokument für das Verbringen der Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs ist dort nicht aufgeführt“, heißt es dazu laut des Bundesverbandes Spedition und Logistik (DSLV) in dem Brief.

Verstöße gegen diese Regelung dürfen demnach nur geahndet werden, wenn der Fahrer direkt und auf frischer Tat ertappt wird. Erfolgt eine entsprechende Kontrolle also genau während der Wochenruhezeit, die der Fahrer im Fahrzeug verbringt, wird erst dann ein Bußgeld fällig. Andernfalls kann laut der EU eine Rückzahlung angefordert werden.