Ein Lagerhalter, der sich durch einen Lagervertrag verpflichtet hat, das Gut zu lagern und aufzubewahren, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht. Der Lagerhalter kann sich von dieser Haftung befreien, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

§ 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

Kardinalpflicht: Eindeutige Mitteilung über Wechsel des Lagerortes

Auch aus den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) kann eine Haftung entstehen, nämlich dann wenn Informationspflichten verletzt werden.

 

Bei der Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters gemäß Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp handelt es sich um eine solche Informationspflicht:

 

Ziffer 15.1 ADSp

Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

 

Der Auftraggeber des Lagerhalters muss einer schriftlichen Benachrichtigung unter Berücksichtigung der den Parteien bekannten Umstände zweifelsfrei entnehmen können, dass und wohin das dem Lagerhalter anvertraute Gut umgelagert wurde.

 

Im Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte der Lagerhalter dem Auftraggeber lediglich eine E-Mail zugesendet, in der dieser über mögliche neue Lagermöglichkeiten informiert wurde. Eine konkret erfolgte Umlagerung ging daraus nicht hervor. Nach einem Brand im neuen Lagerort verweigerte die Versicherung des Auftraggebers einen Teil der Zahlung, weil keine Mitteilung über die Umlagerung erfolgte. Der Bundesgerichtshof rechnet den Schaden daher dem Lagerhalter zu (Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 48/13). Die grundsätzlich geltende Haftungsbeschränkung des Lagerhalters auf 5.000 Euro könne aufgrund des gravierenden Verstoßes nicht gelten.