Lang-Lkw dürfen weiterhin auf deutschen Bundesstraßen fahren. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte eine Klage einer Umweltvereinigung ab, die gegen die Zulassung dieser besonders großen Lkw geklagt hatte. Die deutsche Umsetzung entspricht daher der gültigen EU-Richtlinie.

Verlagerung des Schienenverkehrs befürchtet

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) ging eine Klage einer anerkannten Umweltvereinigung voraus. Diese hat zum Ziel, sich für den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland einzusetzen und den Umweltschutz zu fördern. Diese Ziele sah die Vereinigung durch die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gefährdet. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-Lkw (sogenannte Gigaliner) vor. Durch diese wäre aber eine Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße zu befürchten, weshalb nach Ansicht des Umweltvereins ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG vorliege. Diese befasst sich damit, welche Abmessungen ein Lkw im Straßenverkehr haben darf, um innerstaatlich und grenzüberschreitend fahren zu dürfen. Ein Verstoß gegen EU-Recht konnte das VG Berlin jedoch nicht erkennen und lehnte die Klage mit Urteil zum 17.04.2018 (Urt. v. 17.04.2018, Az. VG 11 K 216.17) ab.

Ermessenspielraum durch Gesetzgeber nicht überschritten

In der Sache verstößt die angegriffene Verordnung nach Ansicht des Gerichts nicht gegen die zugrunde liegende Richtlinie. Diese sieht in ihren Vorgaben zu den Abmessungen keine exakten Vorgaben vor, sondern lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, Ausnahmen zuzulassen. Demnach steht dem nationalen Gesetzgeber, der diese Richtlinie umsetzt, auch ein sehr weiter Umsetzungsspielraum zu. In der deutschen Umsetzung sieht das Gericht diesen aber nicht überschritten.

Das Gericht führt dabei weiter aus, dass insbesondere die Beförderung bestimmter Güter mit einem Volumen-Masse-Verhältnis als eine Beförderung im innerstaatlichen Verkehr anzusehen ist, die durch die Richtlinie auch gestattet ist. Diese Vorgabe hatte nach Auffassung des Gerichts die Verordnung auch voll erfüllt.

Umweltverbände dürfen klagen

Das Gericht stellte aber auch klar, dass anerkannte Umweltverbände nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein weitreichendes Klagerecht zukommt. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest auch Umweltbelange berührt sein könnten. Daher könnten Klagen durch Umweltvereine in Zukunft auch öfter vorliegen. In der vorliegenden Angelegenheit muss sich der Umweltverein auch noch nicht endgültig mit dem Scheitern abfinden. Bei der überprüften Frage handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb das Gericht die sog. Sprungrevision zugelassen hat. Dem Umweltverein steht es daher noch frei, die Frage nicht nur durch das nächsthöhere Gericht erneut prüfen zu lassen, sondern direkt vor die letzte Instanz zu ziehen. Dies wäre dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.