Berufskraftfahrer sind ständig auf Achse. Somit üben sie eine ständige Auswärtstätigkeit aus, bei der auch Kosten anfallen. Doch das Ganze hat einen Haken: Bei Auswärtstätigkeiten können für Übernachtungen nur die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wie verhält es sich mit den anderen Kosten?

Rollendes Schlafzimmer

Wer sich bei einer Auswärtstätigkeit ein Hotelzimmer bucht, reicht danach seine tatsächlich entstandenen Kosten bei seinem Arbeitgeber ein oder versteuert diese als Werbungskosten. Bei Berufskraftfahrern ergibt sich ein anderes Bild. Dieses haben im Regelfall ihr rollendes Schlafzimmer dabei und übernachten einfach in ihrer Schlafkabine. Dies ist praktisch, denn dadurch entstehen keine extra Kosten für die Unterkunft. Doch entstehen faktisch auch weitere Kosten, wie Benutzung von sanitären Einrichtungen sowie die Reinigung der Schlafkabine. Alles Kosten, für die es vor allem im Ausland üblicherweise keine Quittung gibt.

5 Euro pro Nacht

Wie können diese Kosten daher abgesetzt werden, wenn sie nicht mit den länderspezifischen Übernachtungspauschalen, sondern grundsätzlich nur gegen Nachweis absetzbar sind? Wenn diese Einzelnachweise nicht vorliegen, können die Kosten aber auf anderem Wege abgesetzt werden, beispielsweise durch eine glaubhafte Darlegung bzw. durch eine Schätzung. So hat der Bundesfinanzhof (BFH - 2012 Az.:VI R 48/11) entschieden, dass ein Schätzbetrag von 5 Euro als Werbungskosten pro Nacht abgesetzt werden kann. Ein solcher Betrag erscheint nach der Rechtsprechung für die Übernachtung im Lkw keinesfalls als erhöht.

Höher Betrag soll geltend gemacht werden?

Soll von dem sehr niedrigen Schätzbetrag abgewichen werden, empfiehlt sich die Dokumentation der Auslagen über einen längeren und daher repräsentativen Zeitraum. Drei Monate bieten sich hierbei an. So kann anhand der tatsächlichen Arbeitstage in Auswärtstätigkeit und den anfallenden Kosten ein Durchschnittswert ermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass Wertbons, die auf Einkäufe angerechnet werden können, nicht zu den Auslagen gehören.