Transportschäden oder gar der Verlust sind für alle Beteiligten ein großes Ärgernis. Die Folgen sind nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch Ärger mit dem Kunden. Die Fälle in der Praxis sind jedoch denkbar vielfältig. Oft stellt sich hierbei die Frage nach der Verantwortlichkeit für Schaden oder Verlust.

Schattenseiten bei Transport

Es sind (leider) die Schattenseiten des Online-Handels: Ärger mit der Paketzustellung hat wohl jeder Deutsche schon einmal gehabt – sei es als Händler oder als Käufer. Pakete kommen zu spät an, gar nicht oder sind beschädigt. Das kosten nicht nur Nerven und Kundenzufriedenheit, sondern im schlimmsten Fall auch Geld.

Was gilt bei Transportverlust?

Wie sieht es rechtlich aus, wenn der Kunde behauptet, überhaupt keine Ware erhalten zu haben? Die Rechtslage sieht wie folgt aus:

Bei einem Kauf eines Verbrauchers trägt das Transportrisiko der Händler. Transportrisiko meint dabei die Gefahr, dass die Ware auf dem Versandweg verloren geht. Dieses Risiko muss der Händler bis zur Zustellung übernehmen, also bis der Kunde seine Ware tatsächlich in den Händen hält oder sie an seinem gewünschten Ort (z.B. Wunschfiliale) abgegeben wurde. Bei einem Transportverlust ist also der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat.

Zwar ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten, er hat aber gleichzeitig auch die Möglichkeit einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Transportunternehmen aufzugeben, um auf diese Weise die Ware vielleicht zurückzubekommen. Bei einem versicherten Versand besteht darüber hinaus das Recht, die Kosten vom Transportunternehmen einzufordern.

Was gilt, wenn trotz Sendungsverfolgung keine Lieferung erfolgt ist?

Die vermeintlichen Transportverluste stellen einen ähnlichen Fall dar. Der erste Schritt wird in solchen Fällen über die Sendungsverfolgung gehen. Kann daraus abgelesen werden, dass das Paket zugestellt wurde, ist das jedoch nicht in jedem Fall ein Beweis für eine tatsächliche Zustellung beim Empfänger. Im schlimmsten Fall steht dann Aussage gegen Aussage. 

Gerade aus diesem Umstand heraus muss der Händler lückenlos nachweisen können, dass er besagtes und möglicherweise abhandengekommenes Paket an einen bestimmten Empfänger abgesendet und dieser mit seiner Unterschrift den Empfang bestätigt hat. Aus Sendungsbelegen kann genau das jedoch nicht immer abgelesen werden. Auch die Unterschrift ist nicht in jedem Fall eindeutig identifizierbar.

Bei einem Verlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat. Glaubhaft machen kann der Kunde das beispielsweise mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. 

Was gilt bei verspäteter Lieferung?

Beim Handel im Internet ist der Lieferzeitraum anzugeben. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht. Es ist daher zwingend, ein Liefertermin anzugeben und diesen auch einzuhalten. Wird dieser nicht einhalten, drohen im schlimmsten Fall Schadensersatzforderungen. Die oft verwendete Formulierung "voraussichtlich" ist dabei nicht zulässig.

Was gilt bei beschädigter Ware?

Wird die Ware unterwegs beschädigt und so beim Kunden abgeliefert, kann der Kunde, wenn er ein Verbraucher ist, entweder Neulieferung oder Reparatur verlangen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt beim Verbrauchsgüterkauf auch eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Insbesondere existiert eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers bei beschädigt gelieferter Ware nicht. Hierbei ist auch der Händler der Ansprechpartner. Ein Verweis auf das Transportunternehmen ist nicht zulässig. Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler.