Für Geschenke aus dem Nicht-EU-Ausland können böse Überraschungen auf die Beschenkten zukommen. Grund sind Zoll- und Bearbeitungsgebühren, die durch Paketdienste im Nachhinein weitergegeben werden. Darauf weisen Paketdienste in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.

Zoll bei Geschenksendungen

Die liebsten Verwandten sitzen heutzutage nicht mehr nur im Inland oder EU-Ausland. Auch die USA oder andere ferne Länder sind als Wohnort beliebt. Präsente werden dabei jedoch nach wie vor rege ausgetauscht. Diese müssen in solchen Fällen jedoch durch den Zoll. Das deutsche Zollrecht unterscheidet bei Geschenksendungen aus dem Ausland bei der Berechnung der Zollabgaben nach Warenwert und Art der Sendung.

  • Warenwert nicht größer als 45 Euro

Diese sind in den meisten Fällen zollfrei und unterliegen keinem Zollbestimmungen, solange sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch geeignet sind. Besonderheiten gelten dabei für das Höchstmaß des Geschenks bei Kaffee, Tabak, Alkohol und Parfüms.

  • Warenwert zwischen 45 Euro und 700 Euro

Bei diesem Wert wird in der Regel ein pauschalisierter Abgabensatz in Höhe von 17,5 Prozent des Warenwertes fällig. Nur bei den typischen Konsumwaren Zigaretten etc. gibt es hingegen feste Werte. Die Pauschale kann jedoch theoretisch abgelehnt werden, womit der normale Zolltarif angewandt würde.

  • Warenwert größer als 700 Euro

Bei einem Warenwert von mehr als 700 Euro werden die Einfuhrabgaben nach den Abgabensätzen des Zolltarifs berechnet.

Paketdienst legt aus

In dem Moment, in dem das Geschenk des Verwandten aus den USA den ersten Warenwert übersteigt, wird die entsprechende Zollgebühr fällig. Dieser muss in solchen Fällen beglichen werden, bevor die Sendung sich weiter auf den Weg machen kann. Geschieht dies nicht durch den Empfänger, wird dies oftmals durch die Paketdienste zunächst ausgelegt. Später verlangen sie das Geld nicht vom Auftraggeber, sondern vom Empfänger zurück. Dieser bekommt dann oftmals mehrere Monate später die Rechnung über Zoll und die sog. Abwicklungsgebühr. Und das kann je nach Warenwert teuer werden.

AGB als Grundlage für Gebühr

Die entsprechenden Zollabgaben ergeben sich aus dem Gesetz, für die zusätzliche Gebühr bedienen sich die Paketdienstleister ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). So behält sich zum Beispiel FedEx  das Recht vor, Extrakosten für die Zollabwicklung oder für Dienstleistungen neben der Zollabwicklung der Sendungen anzusetzen. Beschenkte können die Annahme eines Paketes aus Übersee natürlich ablehnen. Allerdings informiert der Bote an der Tür nicht immer über die später berechneten Kosten.

AGB gegenüber dem Empfänger?

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen in Deutschland stets einer Kontrolle und dürfen für den Vertragspartner nicht überraschend, mehrdeutig sein oder ihn unangemessen benachteiligen. Der Empfänger jedoch hat die AGB bei Empfang der Sendung noch nicht zur Kenntnis nehmen können, da er keinen Vertrag mit dem Paketdienstleister geschlossen hat. Daher verwundert es nicht, dass in Fällen der Beschwerde die Gebühr “aus Kulanz” in vielen Fällen erlassen wird. Der richtige Ansprechpartner als Vertragspartner für die Gebühren wäre an sich der Versender der Ware. Doch der spendable Onkel sitzt weit weg, weshalb es schneller ist, sich an den Empfänger zu halten.