Unternehmen, die auf Grund bestimmter Aufträge Mitarbeiter nach Italien entsenden müssen, werden künftig mit strengeren Regulierungen und Vorgaben konfrontiert, welche die italienische Regierung erarbeitet und vorgelegt hat.

Strengere Regulierungen in Italien.

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Offenbar scheint auch Italien an Vorgaben zur Mindestlohnregelung und dem Entsendegesetz für KEP-Dienste zu arbeiten, wie der BdKEP informiert. Demnach ist am 23. Juli ein neues Gesetz diesbezüglich in Kraft getreten. Das Gesetz hat zum Ziel, Regulierungen und Vorgaben für aus dem Ausland von Unternehmen entsandte Mitarbeiter festzulegen.

Italien möchte so strengere Kontrolle über die Behandlung von Mitarbeitern haben, welche von Unternehmen nach Italien von Berufswegen entsendet werden. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, dem drohen nun schärfere Sanktionen.

BdKEP kritisiert nationale Alleingänge

Von den Regelungen sind prinzipiell alle Unternehmen betroffen, nicht nur KEP-Dienste, die in Italien aktiv sind. So werden etwa die maximale Zahl an Arbeitsstunden für diese Mitarbeiter von Italien vorgegeben, eine Pflicht-Ruhezeit, ein Mindestlohn, Schutz des Mutterschutzes und der Elternzeit, Arbeitsschutz und Regelungen zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt. Bislang hat Italien noch keinen allgemeinen Mindestlohn eingeführt.

Der BdKEP geht davon aus, dass es, wie bereits in Frankreich, auch in Italien eine Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer sowie auch eine Pflicht der Dokumentenaufbewahrung geben wird. Das gilt auch für die Benennung eines Repräsentanten in Italien.

Geht es nach dem BdKEP, dann sollte sich die Branche von den nationalen Alleingängen, wie sie Deutschland, Frankreich und Italien vorleben, nicht überzeugt zeigen. Denn damit einher geht für die Unternehmen ein erhöhter bürokratischer Aufwand. „In diesem Zusammenhang sind die erwarteten Ergebnisse der gegen Deutschland und Frankreich eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahren interessant. Der BdKEP befürwortet die europäische Harmonisierung der Sozialvorschriften und die wirkungsvolle Umsetzung bestehender Kontrollbefugnisse zur Aufdeckung von Missbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit“, heißt es in einem Bericht des BdKEP.