Die Zustellung eines Pakets muss grundsätzlich vom Empfänger quittiert werden. Paketzusteller können jedoch ein Lied davon singen, dass eine werktägliche Zustellung fast nie an den Empfänger möglich ist. Um auch bei Abwesenheit Pakete empfangen zu können, bieten viele Paketdienstleister als „Erleichterung“ sog. Garagenverträge an.

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Welche Rechtsbeziehungen bestehen untereinander?

Im Falle eines Garagenvertrages gibt es quasi eine Dreiecksbeziehung:

 

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Verbraucher – Online-Händler: Kaufvertrag

Der Kunde hat mit dem Online-Händler über seine Bestellung erst einmal einen Kaufvertrag geschlossen. Aus diesem Vertrag muss der Online-Händler die Ware liefern, im Online-Handel also zusenden.

 

Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der die Situation bezeichnet, in der ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ware auf dem Versandweg nicht beschädigt wird oder verloren geht. Dies gilt unabhängig davon, dass er die Ware nicht selbst zum Kunden bringt, sondern sich einem Transportdienstleister bedient. Für diesen hat er gegenüber dem Kunden einzustehen.

 

Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung stets erst mit Übergabe der Ware, d.h. mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Käufer, auf diesen über. Eine Abgabe beim Nachbarn ist keine wirksame Übergabe an den Käufer. Erst, wenn der Kunde das Paket „in den Händen hält“, ist die Ware zugestellt.

 

Wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass die Ware von ihm ordnungsgemäß versendet und zugestellt wurde, worüber er in der Regel einen Nachweis des beauftragten Transportunternehmens bekommt, ist er nicht zu einer erneuten Lieferung verpflichtet. Der Verbraucher darf daher im Fall des Verlusts der Ware auf dem Transportweg vom Händler nicht verlangen, dass dieser ein weiteres (intaktes) Exemplar nachliefert.

 

Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer aber verpflichtet, dem Verbraucher den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat. Hat der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Verbraucher nicht mehr verlangen.

 

Besonderheiten im B2B-Bereich: Anders stellt sich die Situation bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern (B2B) dar. In diesen Fällen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben hat. Geht die Sache in diesen Fällen nach der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen verloren, verliert der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht und der Verkäufer könnte den bereits bezahlten Kaufpreis behalten. Im B2B-Bereich wird der Verkäufer von dem Garagenvertrag nicht nachteilig betroffen.

Verbraucher – Transportdienstleister: Garagenvertrag

Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Verbraucher eine „andere“ Art der Zustellung wünscht. Ein sog. Garagenvertrag stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Empfänger und einem Paketdienstleister dar, die diesen ermächtigt, das Paket auch bei Abwesenheit des Kunden an einen vorher durch den Käufer bestimmten Ort abzustellen, z.B. in einer nicht abgeschlossenen Garage.

 

Dies führt wiederum dazu, dass mit der Ausführung dieses Vorgangs die Transportgefahr auf den Käufer übergeht. Wird das Paket beispielsweise aus der Garage gestohlen, muss der Online-Händler dafür nicht einstehen.

Transportdienstleister – Online-Händler: Frachtvertrag

Zwischen dem Online-Händler (Absender) und dem Transportdienstleister (Frachtführer) besteht ein Frachtvertrag. Den Absender trifft die Pflicht, das zu befördernde Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist.

 

Während des Transportes, also in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung, haftet der Frachtführer für am Beförderungsgut entstehende Schäden, soweit nicht eine Mitverursachung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Maßgeblich sind auch die AGB der Transportunternehmen, die regelmäßig Einschränkungen treffen (z.B. Fristen für Schadensmeldungen, Gerichtsstandsvereinbarung).

 

Obwohl der Verbraucher hinsichtlich dieses Frachtvertrages nicht Vertragspartner mit dem Transportunternehmen ist, kann er trotzdem bei Beschädigung des Beförderungsguts Ansprüche gegenüber dem Frachtführer im eigenen Namen geltend machen.