In unserer neuen Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Ärger bei der Paketzustellung ist sowohl auf Seiten der Händler:innen als auch der Kundschaft bekannt und immer wieder ein großes Thema. Da landen Pakete schon mal beim Nachbarn, den es gar nicht gibt oder werden einfach im Hausflur abgelegt und sind dann unauffindbar. Kann die Sendungen doch noch wieder aufgespürt werden, ist der Kummer schnell vergessen. Aber was ist, wenn das Päckchen nicht wieder auftaucht? Dann haften doch die Händler:innen, schließlich müssen Pakete grundsätzlich persönlich an die Kundschaft übergeben werden. Ist die Aussage Fake oder Fakt?

Händler:innen tragen Transportrisiko bis zur Zustellung

Bei einigen herrscht der Irrglaube, die Kundschaft müsse explizit auf eine persönliche Zustellung bestehen, um sich abzusichern. Tut sie das nicht, hat sie eben Pech gehabt. Aber so einfach ist die Rechtslage dann eben doch nicht. 

Auch wenn es sich in der Praxis oft anders darstellt, gilt die Ware erst dann als rechtlich wirksam zugestellt, wenn die Kundschaft sie auch tatsächlich persönlich in den Händen hält. Dieser juristische Grundsatz leitet sich daraus ab, dass Händler:innen dazu verpflichtet sind, Pakete wie vertraglich vereinbart an die angegebene Adresse zu liefern und an die Person zu übergeben, die die Ware bestellt hat.

Und das ist eben nicht der Fall, wenn das Paket zunächst beim Nachbarn landet oder nur im Hausflur abgestellt wird. Schließlich tragen Händler:innen bei einem Verbrauchsgüterkauf das Transportrisiko und haften folglich für ein Verschwinden oder eine Beschädigung des Paketes. Und die Haftung geht eben erst dann auf die Kundschaft über, wenn ihr die Ware auch tatsächlich zugestellt wurde. Solange die Kundschaft das Paket aber noch nicht in den Händen hält, kann sie auch nicht für Beschädigungen oder ähnliches haftbar gemacht werden.

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Ersatzzustellungen nur mit Einwilligung

Soweit die Theorie. Aber wie sieht das Ganze eigentlich in der Praxis aus? Schließlich ist es keine Seltenheit, dass Empfänger:innen beim Versuch der Zustellung durch den Transportdienstleister nicht zu Hause anzutreffen sind und eine persönliche Übergabe damit gar nicht möglich ist. 

Daher gilt, auch wenn der Empfänger oder die Empfängerin nicht zu Hause ist, bei einer Abgabe des Paketes beim Nachbarn oder der Postfiliale oder Packstation ohne ausdrückliche Einwilligung dieses nicht als zugestellt. Erst wenn Empfänger:innen ihre Pakete abholen und tatsächlich in den Händen halten, gelten diese rechtlich als zugestellt. Etwas anderes gilt nur, wenn in eine andere als die persönliche Zustellung eingewilligt wurde.

Fazit: Grundsatz der persönlichen Zustellung

Die Aussage ist Fakt! Damit ein Paket als zugestellt gilt, muss es dem Empfänger oder der Empfängerin persönlich zugestellt werden. Pakete, die an einen Nachbarn, einen Ablageort oder etwa eine Packstation gehen, gelten rechtlich nur dann als zugestellt, wenn darin ausdrücklich eingewilligt worden ist. Ansonsten beginnt das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht erst dann zu laufen, wenn der Empfänger oder die Empfängerin das Paket beim Nachbarn, der Postfiliale oder der Packstation abgeholt hat.

Habt ihr Erfahrungen mit Kunden:innen, die behaupten, ihr Paket wurde nie zugestellt? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!