Die A-z-Garantie hat in letzter Zeit schon wieder ordentlich für Wirbel gesorgt: Amazon will künftig auch Schäden im Rahmen dieser Garantie ersetzen, die durch ein defektes Produkt entstanden sind. Händler:innen werden dazu aufgefordert, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Entscheidung sorgt für viel Unmut und einmal mehr kamen Vorwürfe auf, dass Amazon die A-z-Garantieanträge ohnehin immer zu Gunsten der Kundschaft entscheidet und Händler:innen den Kürzeren ziehen. Aber: Müssen sich Händler:innen wirklich mit den nachteiligen Entscheidungen abfinden?

BGH: A-z-Garantie ist nicht bindend

Mit dieser Frage hat sich 2020 der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.04.2020, VIII ZR 18/19) auseinandergesetzt und entschieden: Die A-z-Garantie ist für Händler:innen nicht bindend. Bei der Garantie handelt es sich nämlich um eine Absprache zwischen der Kundschaft und dem Marktplatz – die Händler:innen sind außen vor. Das Gericht machte bei seiner Entscheidung klar, dass eine Bindung der Händler:innen auch reichlich unfair wäre, da Verbraucher:innen nämlich auch nicht an die Entscheidung Amazons gebunden sind. Entscheidet Amazon zum Nachteil der Kund:innen, dürfen diese sich beispielsweise wegen Ansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht dann eben direkt an die Verkäufer:innen wenden. Im Sinne der Waffengleichheit muss dieses Recht auch den Verkäufer:innen zustehen. 

Gretchenfrage: Wie würde es im Gewährleistungsrecht aussehen?

Um zu entscheiden, ob man als Händler:in die Entscheidung durch Amazon einfach akzeptieren sollte, hilft ein Blick in die rechtlichen Grundlagen. Anders gesagt: Man muss schauen, ob die Kundschaft nach dem Gesetz einen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises hat.

Werfen wir noch einmal einen Blick in das Urteil: Hier hatte ein Käufer einen Kaminofen gekauft und bei Amazon behauptet, dass dieser mangelhaft sei. Amazon hat daraufhin im Rahmen der A-z-Garantie das Geld erstattet. Im Rahmen des Gewährleistungsrechts hätte der Verkäufer aber zum einen das Recht auf Prüfung des Mangels gehabt; zum anderen hätte aber auch der Vorrang der Nacherfüllung in Form der Reparatur oder Neulieferung bestanden. 

Genauere Hintergründe zum Gewährleistungsrecht findet ihr in diesen Artikeln:

 

Die Entscheidung Amazons war also deutlich nachteilig für den Verkäufer. Entsprechend hat er eine Mahnung an den Käufer geschickt und die Zahlung des Kaufpreises gefordert. Der Käufer wiederum ruhte sich lediglich auf dem A-z-Garantieantrag aus.

Fazit: Handeln an Amazon vorbei ist möglich

Händler:innen sind nicht an die Entscheidungen von Amazon gebunden, wenn es um die A-z-Garantie geht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Garantie nur eine Vereinbarung zwischen der Kundschaft und Amazon darstellt. Händler:innen müssen nicht zwingend nachteilig betroffen sein. Stattdessen haben sie das Recht, unabhängig von Amazon zu handeln und ihre Ansprüche direkt gegenüber den Kund:innen geltend zu machen, beispielsweise im Rahmen des Gewährleistungsrechts. Das gilt auch in Bezug auf die Erweiterung der Garantie: Der Schadensersatz nach dem Gewährleistungsrecht setzt nämlich voraus, dass Händler:innen den Schaden zu vertreten haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Liegt das sogenannte Vertretenmüssen nicht vor, gibt es auch keinen Schadensersatz. Es ist verständlich, dass Entscheidungen Amazons zugunsten der Käuferschaft Frustration auslösen können, doch als Händler oder Händlerin ist man nicht schutzlos und kann aktiv Ansprüche direkt gegen die Kundschaft geltend machen.