Die Produktsicherheitsverordnung kommt im Dezember mit einigen neuen Pflichten für Händler:innen und Herstellende. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten: 

 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs)
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Gelten diese Pflichten auch für Händler:innen von Gebrauchtwaren?

Bei vielen Leuten, deren Geschäftsmodell darauf basiert, gebrauchte Produkte zu verkaufen, kam die Frage auf, ob diese Regelungen auch für gebrauchte Waren gilt. In der Verordnung selbst wird nicht zwischen neu und gebraucht unterschieden. Die Gesetzesbegründung geht auf die Thematik allerdings ein. Dort heißt es, dass die Verordnung auch auf gebrauchte Produkte und für Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden, gilt, wenn sie gewerblich wieder in die Lieferkette gelangen. Die Anforderungen gelten somit auch für Händler:innen, die gebrauchte Produkte gewerblich verkaufen. 

Als Ausnahme werden Produkte genannt, von denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarfs verkauft werden, oder Produkte, die als Sammlerstücke von historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden.

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Sonderegel für Antiquitäten

Weitere Produkte, die von der Verordnung ausgeschlossen werden sollen, sind Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dabei wird in der Begründung davon gesprochen, dass verhindert werden soll, dass andere Produkte fälschlicherweise dieser Kategorie zugeordnet werden. Es wird festgelegt, dass Kunstgegenstände Produkte sind, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen werden, und Sammlerstücke Produkte sind, die von ausreichender Seltenheit und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, die ihre Sammlung und Bewahrung rechtfertigen. Antiquitäten sind dabei Gegenstände, die, wenn sie nicht bereits unter Kunstgegenstände oder Sammlerstücke fallen, ein erhebliches Alter aufweisen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Definitionen aus dem Anhang der EU Richtlinie 2006/112/EG herangezogen werden können, da sich dort Definitionen für Kunstgegenstände befinden.

Erkennbar ist, dass die Verordnung einiges an Spielraum offen lässt, welche Produkte konkret und betroffen sind und für welche Produkte eine Ausnahme gelten soll. Da es sich um eine neue Gesetzgebung handelt und es noch keine Rechtsprechung konkret zu der Verordnung gibt, sollten Händler:innen zunächst nicht zu voreilig davon ausgehen, dass ihre Produkte von der Verordnung ausgeschlossen sind. 

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