Kein Verstoß gegen die Treuepflicht
Die Stadt hatte der 64-jährigen Mitarbeiterin nach zwanzig Jahren gleich mehrfach gekündigt. Da aufgrund der langen Dienstzeit keine ordentliche Kündigung möglich war, sollte das Arbeitsverhältnis außerordentlich beendet werden. Dagegen klagte die Mitarbeiterin.
Mehr zum Thema:
Das Gericht urteilte, dass die Mitarbeiterin durch ihre Teilnahme keine Treuepflichten verletzt habe. Zudem stellte es fest, dass sie als Mitarbeiterin der Stadt keine besonders hohen Treuepflichten zu erfüllen habe, sondern nur einfache. „Diese einfache Treuepflicht wird erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet ist, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen“, wird das Gericht dazu von der LTO zitiert. Die alleinige Teilnahme rechtfertige noch nicht die Schlussfolgerung, dass die Mitarbeiterin mit den Inhalten des Treffens einverstanden gewesen sei. Eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Ziele, wie etwa durch Wortbeiträge, wurde von der Stadt Köln nicht behauptet.
Anzeige
Rechtlich sorgenfrei dank des Rundum-Services für Arbeitgeber
Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrecht-Paketen finden Sie hier.
Kommentar schreiben