E-Mail-Werbung ist ein beliebtes Mittel, um Kund:innen auf Angebote aufmerksam zu machen. Doch wenn die Werbung ohne Einwilligung versendet wird, besteht schnell die Gefahr einer Abmahnung. 

Unzulässige E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Monas Beauty-Oase (vertreten durch Kanzlei Schroeder)
Wie viel? 308,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Der abgemahnte Online-Shop versendete eine E-Mail, die Werbung für den Shop enthielt, ohne dass dafür eine Einwilligung der Empfängerin eingeholt wurde. Bei Werbe-E-Mails, bei denen es sich nicht um Bestandskundenwerbung handelt, muss in jedem Fall eine Einwilligung vorliegen. Andernfalls handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und kann abgemahnt werden. So ist es in diesem Fall auch geschehen. Über 300 Euro kostete die E-Mail die Händlerin letztlich. 

Markenrechtsverstoß gegen Harley-Davidson

Wer mahnt ab? Harley-Davidson Motor Company, Inc. 
Wie viel? 5.626,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Harley-Davidson ist eine eingetragene Marke. Das gilt nicht nur für die bekannten Motorräder, sondern auch für sämtliche Accessoires, die den Markennamen nutzen wollen. Ein Online-Shop, der Schmuck vertreibt, hatte ein Armband im Angebot, welches mit dem Schriftzug „Harley-Davidson“ versehen war. Dabei handelte es sich allerdings nicht um Markenware, sodass hier ein Verstoß gegen das Markenrecht vorlag. Der Markeninhaber Harley-Davidson wurde auf das Angebot aufmerksam und mahnte den Händler ab. Da es sich um eine markenrechtlich Abmahnung handelt, war diese mit über 5.000 Euro besonders teuer. 

Irreführende Produktbezeichnung

Wer mahnt ab? Ebay-Händler: form-3d (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.139,05 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Auch in diesem Fall wurde unrechtmäßig ein Markenname verwendet. Der Händler verkaufte auf Ebay Autozubehör, welches mit einem 3D-Drucker hergestellt wird. Ein Produkt bezeichnete er als „VW T4 Bus Frontscheibe Wasserablauf Anti-Komposter Stopfen Gummi Sieb“. Auch wenn das Produkt für einen VW T4 Bus kompatibel ist, handelt es sich nicht um VW Originalware. Aus der Produktbezeichnung muss sich ergeben, dass es sich lediglich um ein Produkt handelt, welches mit dem VW T4 Bus kompatibel ist, sodass für Verbraucher:innen ersichtlich ist, dass es sich nicht um Markenware der Volkswagen AG handelt. Dieser Fehler beschere dem Händler eine Abmahnung in Höhe von über 1.139 Euro.