Die künstliche Intelligenz von Amazon war kürzlich in weihnachtlicher Spendierlaune – ausbaden müssen diesen Anflug von Wohltätigkeit allerdings die Kunden.

Beim Erhalt ihrer Bestellungen haben sich wohl einige Amazon-Kunden in der Adventszeit die Augen gerieben: „Bestell eins, erhalte zwei“, lautete die Devise, denn Amazon verschickte anscheinend einige Bestellungen in doppelter Ausführung. Was zunächst nach einer wohltätigen Strategie – also im Falle von Amazon nach Werbung zum Zweck der Kundenbindung – klingt, war allerdings lediglich ein Fehler im System, wie dem Logistik-Watchblog zu entnehmen ist.

Die künstliche Intelligenz als unfreiwilliger Weihnachtsmann

Schuld am doppelten Lottchen war hier die KI: Diese meinte es mit manchen Kunden eben besonders gut und löste die doppelte Lieferung aus. Wer jetzt aber glaubt, sich freuen zu dürfen, irrt leider: Ja, als Kunde hat man schon häufiger gelesen, dass unbestellte Waren behalten, weggeworfen, verbrannt oder verschenkt werden dürfen. Eine solche Norm gibt es auch tatsächlich. Allerdings soll diese Norm Personen vor dubiosen unseriösen Geschäftspraktiken schützen.

In der Vergangenheit kam es tatsächlich vor, dass Unternehmer an x-beliebige Personen Produkte verschickt haben. Dabei handelte es sich keineswegs um Geschenke, sondern eher um Trojanische Pferde. Nach dem Erhalt wurden die unfreiwilligen Kunden mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen überhäuft.

Hier liegt der Fall aber ein wenig anders: Die Empfänger der Ware sind tatsächlich ein Geschäft mit dem Händler eingegangen. Lediglich die Anzahl der georderten Produkte stimmt nicht mit der tatsächlichen überein. Wer sich also schon die Hände gerieben hat, sollte das mal lieber sein lassen und sich stattdessen an den Verkäufer wenden. Ein Recht, die Ware zu behalten, hat man nämlich nicht. Der Verkäufer hat hingegen einen Anspruch auf den Erhalt des Produktes; die Kosten des Versandes müsste er allerdings selber tragen oder aber die Ware abholen (lassen).

Verjährungsfrist dauert drei Jahre

Als betroffener Kunde sollte man die Ware also definitiv aufbewahren. Verkaufen, verschenken, wegwerfen – das sind alles keine Optionen. Wer die Sache schnell abwickeln möchte, wendet sich daher einfach an den Verkäufer. Denn wirklich sicher sein, dass der Verkäufer kein Interesse mehr an der Ware hat, kann man erst nach drei Jahren. Dann verjährt der Anspruch des Verkäufers nämlich. Im Übrigen beginnt diese Frist auch erst mit Abschluss des Jahres zu laufen, in dem der Händler festgestellt hat, dass da etwas schief gelaufen ist. Statt also – mindestens – drei Jahre lang zu hoffen, dass der Händler die Ware nicht zurückhaben will, kann die ganze Sache auch einfach auf direktem Weg geklärt werden.

Das ist im übrigen nicht nur juristisch, sondern auch rein zwischenmenschlich ganz korrekt: Irren ist menschlich. Auch wenn der Irrtum einer KI passiert ist.