Verstößt das Kartellrecht gegen EU-Recht? Nö, findet der BGH.

Am Bundesgerichtshof findet aktuell eine spannende Verhandlung statt: Es geht um nicht weniger, als die Feststellung, ob Amazon eine Stellung von „überragende Marktmacht“ besitzt. Die Einordnung hätte weitreichende Konsequenzen. Seit 2021 hat das Bundeskartellamt nämlich mehr Befugnisse im Umgang mit Playern, die eine überragende Marktmacht haben. Dass Amazon diese Einordnung nicht schmecken würde, ist also logisch (wir berichteten).

Unter anderem argumentiert Amazon damit, dass die 2021 eingeführten Regularien nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Dies sieht der BGH aber anders.

Keine Anfrage beim EuGH

Wie Fashionunited berichtet, verzichtet der Bundesgerichtshof nämlich darauf, den Europäischen Gerichtshof zu fragen, ob die neuen Regeln EU-Rechtskonform sind. Stattdessen will das deutsche Gericht direkt darüber entscheiden, ob Amazon ein Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ ist – oder eben nicht. 

Amazon hatte beim Verhandlungstermin moniert, dass die neuen Regeln möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen. Nö, findet allerdings der BGH: Einen Verstoß gegen EU-Recht oder aber gegen die deutsche Verfassung konnten die Richter nicht sehen.

Für das Verfahren bedeutet dies Aufwind: Müsste nun noch der EuGH befragt werden, würde dies das Verfahren in die Länge ziehen. 

Eine Frage bleibt jedoch aktuell im Raum stehen: Bei der Einführung der neuen Regeln 2021 hätte möglicherweise die EU-Kommission mit einbezogen werden müssen. Inwiefern der BGH sich hier an den EuGH wendet, wird wahrscheinlich im nächsten Verhandlungstermin geklärt. 

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